Das eigene Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen? Wir zeigen dir, was es zu beachten gibt!
Wir haben für dich kurz und knapp zusammengestellt, was sich im laufenden Jahr alles ändert, sodass du bestens informiert bist und dich und dein Geschäft darauf ausrichten kannst.
Die Bundesregierung hat beschlossen, die reduzierte Mehrwertsteuer in der Gastronomie zum Jahresende 2023 auslaufen zu lassen, wodurch ab 2024 der Steuersatz wieder auf 19 Prozent steigt.
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Für 2024 ist eine Erhöhung des Bürgergelds festgelegt:
Diese jährliche Anpassung, die üblicherweise am 1. Januar stattfindet, orientiert sich an der Inflation und den Angaben des Existenzminimumberichts der Bundesregierung. Die Anhebung entspricht einer Steigerung von etwa 12 Prozent.
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Nach Erholung von der Corona-Pandemie erreichte die Einnahme wieder das Vor-Pandemie-Niveau. Über 175 Millionen EUR Bundesmittel stabilisieren die Künstlersozialkasse, von der über 190.000 selbstständige Künstler*innen und Publizist*innen profitieren, indem sie Zugang zu Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung erhalten.
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In das Thema Krankenversicherung reinlesen:
Eine Gesetzesänderung erleichtert freiwillig gesetzlich versicherten Selbstständigen die Krankenkassenbeitragszahlung, indem sie die Frist zur Vorlage des Steuerbescheids verlängert und sogar rückwirkend anwendbar macht. Dies schützt vor unverhältnismäßigen Höchstbeiträgen und ermöglicht die nachträgliche Anpassung zu hoher Beiträge seit 2018.
Erfahre mehr über Krankenversicherungen für Selbstständige:
Zum 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn in Deutschland von 12 EUR auf 12,41 EUR pro Stunde. Dies betrifft alle Beschäftigten, einschließlich Minijobber. Mit dieser Anhebung steigt auch die Minijob-Grenze von 520 auf 538 EUR monatlich, wodurch die jährliche Verdienstgrenze auf 6.456 EUR anwächst.
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Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der SCHUFA-Score nicht als einziger Indikator für die Bonität von Kund*innen bei Vertragsabschlüssen dienen darf. Der EuGH urteilte, dass eine solche Praxis gegen europäische Datenschutzgesetze verstößt, insbesondere wenn der SCHUFA-Score das ausschlaggebende Kriterium ist. Die SCHUFA, Deutschlands größte Wirtschaftsauskunftei, sieht in dem Urteil keine wesentliche Einschränkung ihrer Arbeitsweise, da das Scoring nicht der einzige Grund für die Gewährung von Verträgen sei.
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Ab 2024 steigen die Grenzwerte für die Bilanzierungspflicht nach § 141 AO. Gewerbetreibende müssen dann bilanzieren, wenn ihr Umsatz über 800.000 EUR oder ihr Gewinn über 80.000 EUR liegt. Diese Grenzen lagen bislang bei 600.000 EUR für den Umsatz und 60.000 EUR für den Gewinn. Endet die Überschreitung der Grenzwerte, so endet auch die Buchführungspflicht nach dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr. In bestimmten Fällen kann das Finanzamt von der Buchführungspflicht befreien.
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Mit dem Wachstumschancengesetz, über das lange gestritten wurde und das Ende März 2024 nach einigen Änderungen endlich verabschiedet wurde, wollte die Ampelkoalition 2024 ursprünglich die Wertgrenzen für die steuerliche Behandlung von Wirtschaftsgütern von 800 auf 1.000 EUR anheben. Diese Änderung wurde im Zuge des Verhandlungsprozesses gekippt. Für die sofortige vollständige Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter gilt weiterhin der Grenzwert von 800 EUR.
Was kann ich tun?
Das Wachstumschancengesetz enthält einige steuerliche Entlastungen und Vereinfachungen für Selbstständige. Die wichtigsten fassen wir hier kurz zusammen:
Degressive Abschreibung: Vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024 können Unternehmer*innen bewegliche Wirtschaftsgüter wie Werkzeuge oder Laptops schneller abschreiben. Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter bleibt jedoch bei 800 EUR.
Sonderabschreibungen: Für bewegliche Wirtschaftsgüter ist nun eine Sonderabschreibung von 40 Prozent statt wie bisher nur 20 Prozent möglich, die zu den regulären Abschreibungen hinzukommt. In Kombination mit der degressiven Abschreibung ermöglicht dies eine Abschreibung von bis zu 60 Prozent im ersten Jahr.
Kleinunternehmerregelung: Ab 2024 müssen Kleinunternehmer*innen keine Umsatzsteuerjahreserklärung mehr einreichen.
Umsatzsteuer: Der Schwellenwert für die Befreiung von der Umsatzsteuervoranmeldung erhöht sich von 1000 auf 2000 EUR. Bis zu diesem Wert genügt es, im Zuge mit der Steuererklärung eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben.
Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR): Unternehmen bis zu einer bestimmten Umsatzhöhe müssen keine Bilanz erstellen, sondern können eine einfache EÜR machen, um ihr zu versteuerndes Einkommen nachzuweisen. Die Grenzen für die EÜR steigen auf 800.000 EUR Umsatz bzw. 80.000 EUR Gewinn (vorher: 600.000 bzw. 60.000 EUR), wodurch mehr Selbstständige von dieser vereinfachten Methode profitieren.
Verlustvortrag: Selbstständige können Verluste bis zu 1 Million EUR (Ledige) bzw. 2 Millionen EUR (Verheiratete) vollständig vortragen. Verluste darüber hinaus können ab jetzt bis zu 70 Prozent gegen zukünftige Gewinne gerechnet werden (bisher waren es maximal 60 Prozent).
In all diesen Bereichen bieten wir Unterstützung an. Wir helfen dir, dich optimal auf die kommenden Änderungen vorzubereiten und bieten kostenlose Beratung sowie Tipps zu verschiedenen Themen.
Gemeinsam werden wir das Jahr 2024 erfolgreich gestalten!
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