Das eigene Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen? Wir zeigen dir, was es zu beachten gibt! 


Insolvenz - Nichts geht mehr?
Tipps für Insolvenz und Restschuldbefreiung

Inhaltsverzeichnis

10.05.2022

Du fühlst dich von dieser Überschrift persönlich angesprochen? Dann hast du vermutlich schon eine ziemlich schwierige Zeit hinter dir: Jeden Monat erneutes Bangen, ob du wenigstens die wichtigsten Zahlungen leisten kannst, aufreibende Gespräche mit Gläubigern, wiederkehrende Fragen von Bank- und Steuerberater und sicherlich noch einiges mehr! Wenn das dein Alltag ist, lohnt es sich, dich über Insolvenz und die Möglichkeiten einer Restschuldbefreiung zu informieren.

Warte nicht länger ab, sondern handel jetzt: Verschaffe dir zunächst absolute Klarheit über deine Verbindlichkeiten! Nutze dafür gern unsere Gläubigeraufstellung als Download. Möglicherweise kann ein Konkurs für dich und dein Unternehmen die einzig vernünftige Lösung sein. Doch was genau bedeutet das? Dieser Beitrag gibt dir eine erste Übersicht zum Thema Insolvenz und Restschuldbefreiung.

Wenn du Hamburger*in bist, steht dir die FIRMENHILFE für eine erste telefonische Beratung zur Verfügung. Ansonsten kannst du dich auch bei InStart über deine Möglichkeiten informieren.

Was ist Insolvenz?

Zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen werden mit dem Insolvenzverfahren abgewickelt. Das ist normalerweise nichts anderes als die Verwertung des gesamten Unternehmensvermögens durch eine*n Insolvenzverwalter*in, die Verteilung des Erlöses an die Gläubiger*innen und die Liquidierung der Firma. 

Doch was passiert mit dir? Du gehst in die sogenannte Phase der Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass du dich in der Regel drei Jahre lang nachweislich darum bemühen müssen, ein angemessenes Einkommen zu erwirtschaften. Dieses Einkommen verteilt dein*e treuhänderischer Insolvenzverwalter*in dann an deine Gläubiger*innen. Du darfst lediglich ein Einkommen in Höhe der Pfändungsfreigrenze behalten. Auch wenn nach drei Jahren noch der größte Teil deiner Schulden offen sein sollte, können dir diese am Ende erlassen werden. Doch um endlich an diesen erlösenden Punkt zu kommen, musst du zunächst das Insolvenzverfahren durchlaufen.

 

Für alle, die wissen wollen, wie sie ihr Insolvenzverfahren abkürzen, kommt der KriseChance-Podcast wie gerufen: In Folge 51 lässt sich Marco Habschick vom Insolvenzrechtler Dr. Christian Matiebel erklären, was hinter dem Begriff Insolvenzplan steckt. Reinhören lohnt sich!

Schritt 1: Reissleine ziehen - Insolvenzantrag stellen

Es gibt zwei Varianten der Insolvenz:

Das Regelinsolvenzverfahren greift dann, wenn

  1. zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags deine Selbstständigkeit immer noch aktiv ist oder
  2. deine Firma bereits beendet und abgemeldet ist, du aber noch Schulden bzgl. ehemaliger Mitarbeiter*innen hast (z.B. noch ausstehende Lohnzahlungen, nicht gezahlte Arbeitgeberanteile für Sozialversicherung etc.) oder
  3. deine Selbstständigkeit bereits beendet ist, du aber mehr als 19 Gläubiger*innen Geld schuldest.

Wenn du eine oder mehrere dieser Bedingungen erfüllst und in das Regelinsolvenzverfahren fällst, kannst du in Hamburg mittlerweile auch das Beratungsprogramm InStart kostenlos in Anspruch nehmen, wenn du als Einzelunternehmer*in oder als Personengesellschaft mit einer GbR, OHG, KG etc. deine Geschäfte betreibst (weitere Informationen)

Geht es um die Schulden und Insolvenz einer GmbH oder UG selbst, kommt das nicht in Betracht. Jeder kann aber auch eigenständig die Antragsformulare (zum Download im Netz) ausfüllen und beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag einreichen oder sich dafür Unterstützung bei einem im Insolvenzrecht fachkundigen Rechtsanwalt holen.

Beim Verbraucher- oder sogenannten Privatinsolvenzverfahren

  1. darfst du aktuell nicht mehr selbstständig sein.
  2. bestehen keine Schulden rund um ehemalige Mitarbeiter*innen.
  3. darfst du maximal 19 Gläubiger*innen haben.
  4. musst du mithilfe einer Schuldnerberatungsstelle zunächst versuchen, dich mit deinen Gläubiger*innen außergerichtlich zu einigen (Auflistung der Beratungsstellen für Hamburg).

Verfahrenskosten können gestundet werden oder verfallen

Bei der Stellung eines Insolvenzantrags ist es notwendig, gleichzeitig die Stundung der Verfahrenskosten zu beantragen. Im Falle von Mittellosigkeit, die häufig bei den Antragstellern vorliegt, können diese Kosten nämlich gestundet werden. Damit schießt dir die Staatskasse das Geld vor und versucht im Insolvenzverfahren das Geld noch vor deinen anderen Gläubigern zurückzubekommen. 

Schritt 2: Leben an der Pfändungsgrenze – die Treuhandphase

Nachdem das Insolvenzverfahren (ganz gleich, ob in der Verbraucher- oder der Regelinsolvenzvariante) beendet ist, beginnt das Restschuldbefreiungsverfahren mit der sogenannten Treuhandphase, während der du dein gesamtes pfändbares Einkommen an eine*n Treuhänder*in (Insolvenzverwalter*in) abtrittst. 

Doch keine Panik: Dein Einkommen ist grundsätzlich nur bis zu einem bestimmten Betrag pfändbar. Dieser errechnet sich nach einer gesetzlich festgelegten „Pfändungstabelle“ und berücksichtigt neben deinem unverzichtbaren Lebensunterhalt auch etwaige Unterhaltspflichten für andere Personen.

Rechenbeispiel: Hast du einen Nettoverdienst von 1.700 Euro, sind hiervon Stand 2021 abzuführen an den Treuhänder 364,99 Euro, wenn keine Unterhaltspflicht besteht; 38,92 Euro bei einer unterhaltspflichtigen Person. Bereits ab zwei unterhaltspflichtigen Personen ist hier nichts mehr abzuführen.

Wer übrigens in dieser Zeit kein pfändbares Einkommen hat (in unserem oben genannten Beispiel ist dies ab zwei unterhaltspflichtigen Personen der Fall), kann dennoch die Restschuldbefreiung erlangen. Entscheidend ist nämlich nicht, dass man pfändbares Einkommen erzielt, sondern nur, dass man sich ernsthaft und nach Möglichkeit darum bemüht.

Schritt 3: Neustart dank Restschuldbefreiung

Grundsätzlich bist du als Schuldner*in nach Ablauf des dreijährigen Verfahrens von allen Verbindlichkeiten befreit, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden. Für viele bedeutet dies ein schuldenfreier Neustart.

Die Restschuldbefreiung gilt allerdings nicht für:

  • Unterhaltsrückstände
  • Forderungen aus kriminellen Handlungen (z.B. Kreditbetrug, Diebstahl)
  • Geldstrafen
  • Hinterzogene Steuern mit entsprechender Verurteilung
  • gestundete Verfahrenskosten

Auch bei folgenden Umständen wird eine Restschuldbefreiung nicht erteilt:

  • Wenn vor dem Insolvenzantrag vorsätzlich Vermögen beiseite geschafft, einzelne Gläubiger*innen begünstigt oder andere sogenannte Insolvenzstraftaten begangen wurden.
  • Wenn in den letzten drei Jahren vor oder nach Antragstellung wissentlich oder grob fahrlässig schriftlich falsche Angaben gemacht wurden, um einen Kredit oder Sozialleistungen zu bekommen oder Steuern zu hinterziehen.
  • Wenn im Jahr vor dem Insolvenzantrag Vermögen absichtlich verschwendet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich verzögert wurde.
  • Wenn während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden.
  • Wenn sich nicht um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht wurde.

Selbstständig trotz Insolvenz

Es ranken sich viele Mythen um das Thema Selbstständigkeit und Insolvenz und genau deswegen haben wir in unserem KriseChance-Podcast über diese Mythen mit einem Insolvenzanwalt gesprochen. Höre rein, in diese spannende Folge:

Sich ehrlich um Einkommen zu bemühen – das kann auch bedeuten, lieber weiterhin selbstständig zu sein. Vielleicht finden die Betroffenen aufgrund ihres Alters oder der Arbeitsmarktsituation keine angestellte Beschäftigung. Es ist aber auch denkbar, dass die Firma in kleinem Rahmen nach einer Sanierung recht gut läuft, und nur die Altschulden schlichtweg zu groß waren. Der oder die Insolvenzverwalter*in muss davon überzeugt sein, dass die Weiterführung deiner Selbstständigkeit für die Gläubiger*innen sinnvoller ist als die Aufgabe und Suche nach einer Anstellung.

Tipp: Lege dem Insolvenzverwalter einen regelrechten „Business-Plan“ für die Weiterführung deiner selbstständigen Tätigkeiten vor. Dieser muss nicht nur die üblichen Inhalte haben (warum du mit welchen Produkten oder Dienstleistungen Erfolg haben wirst, wie die Finanzplanung aussieht etc.). Wichtig ist es vor allem auch, überzeugend darstellen zu können, wo die bisherigen Probleme lagen und warum es diese in Zukunft nicht mehr geben wird.

Trotz einer Einigung mit dem Treuhänder kann ein*e Gläubiger*in im Nachhinein immer behaupten, dass das selbstständig erwirtschaftete Einkommen im Vergleich zu einer angestellten Tätigkeit zu wenig war. Um das zu vermeiden, solltest du zu Beginn der Treuhandphase, mit dem Treuhänder und idealerweise auch mit allen Gläubiger*, innen, Höhe und Zahlungsweise schriftlich festlegen, ggf. auch mithilfe des Gerichts. Denn falls zu wenig Geld aus der Selbstständigkeit erwirtschaftet wird, musst du belegen, dass du dich parallel ausreichend um eine lukrativere Festanstellung bemüht haben – nur eben leider vergeblich. 

Es kommt vor, dass gerade wegen der Überschuldung das Gewerbeaufsichtsamt die weitere Ausübung des selbstständigen Gewerbes untersagt, beispielsweise weil der Gewerbetreibende als unzuverlässig eingestuft wird. Man kann dagegen vorgehen und zunächst einen Widerspruch einlegen. Wie genau, liest du in unserem Tipp zum Thema Gewerbeuntersagung.

 

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bhp