In Deutschland darf grundsätzlich jede Person ein Gewerbe anmelden und ausüben, sofern sie volljährig und geschäftsfähig ist. Wer sich aber als extrem unzuverlässiger Unternehmer oder Geschäftspartner erweist, riskiert damit, dass ihm das Gewerbeamt zum Schutz seiner Mitarbeiter und der Allgemeinheit das Gewerbe untersagt. Doch was bedeutet eine Gewerbeuntersagung genau und wie kann sie noch verhindert oder rückgängig gemacht werden?
Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung heißt für den betroffenen Gewerbetreibenden, dass ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vom Gewerbeamt verboten wird: Er muss sein Gewerbe abmelden und darf es auch in Zukunft nicht mehr ausüben – für die meisten Unternehmer ist dies ein existenzbedrohendes Horror-Szenario! Beim sogenannten Gewerbeuntersagungsverfahren handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren, das dem jeweiligen Gewerbetreibenden vom Gewerbeamt schriftlich angekündigt und auch ausführlich begründet wird. Als betroffener Unternehmer können Sie dann innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist dazu Stellung nehmen. Sollte das Gewerbeuntersagungsverfahren aus Sicht der zuständigen Behörde erfolgreich sein, so wird gegen Sie eine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen, die dauerhaft im Gewerbezentralregister dokumentiert wird.
Grundsätzlich werden Gewerbeuntersagungen vom Gewerbeamt selbst, dem zuständigen Finanzamt, oder von Sozialversicherungsträgern eingeleitet. Das kann passieren, wenn dort der begründete Verdacht besteht, dass der Gewerbetreibende die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Es wird ihm quasi offiziell nicht mehr zugetraut, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen. Deshalb prüft die Behörde, ob eine Gewerbeuntersagung erforderlich ist. Als sogenannte gewerbliche Unzuverlässigkeit kann ausgelegt werden, wenn der Gewerbetreibende zum Beispiel:
Parallel dazu ermittelt die zuständige Behörde im Umfeld des betroffenen Unternehmers und erkundigt sich unter anderem bei Berufsgenossenschaften, Kammern, Krankenkassen oder weiteren Körperschaften hinsichtlich seiner Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit.
Nehmen Sie diese behördliche Maßnahme unbedingt ernst, denn Ihre berufliche Existenz hängt davon ab! Werden Sie daher schnell aktiv und lassen Sie keine unnötige Zeit verstreichen:
Sie können innerhalb eines Monats gegen den behördlichen Bescheid, mit dem Ihnen die künftige Ausübung des Gewerbes untersagt wird, Widerspruch einlegen. Falls Ihnen das Amt die Ausübung Ihres Gewerbes mit sofortiger Wirkung verbietet, können Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht einen „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ stellen. Lassen Sie sich dazu am besten auch von einem Anwalt beraten.
Ist die Untersagung Ihrer Gewerbetätigkeit rechtlich bestandskräftig geworden, haben Sie in der Regel erst nach einem Jahr die Möglichkeit, die Wiedergestattung der Ausübung Ihres selbstständigen Gewerbes zu beantragen. Aber um damit Erfolg zu haben, müssen Sie glaubhaft beweisen können, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei Ihnen nicht mehr vorliegt und Ihnen stattdessen eine sogenannte „positive Zukunftsprognose“ gestellt werden kann.
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