Das eigene Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen? Wir zeigen dir, was es zu beachten gibt!
Du hast im Frühjahr 2020 die Hamburger Corona-Soforthilfe (HCS) erhalten und sollst das Geld vollständig oder zum Teil zurückzahlen? Dann denk bitte daran, dass die Frist für die zinslose Rückzahlung an die IFB am 31.12.2023 endet!
Mit den Corona-Soforthilfen wurden Unternehmen und Selbstständige während der Corona-Krise vom Bund und von den Ländern finanziell unterstützt. Sie konnten damals einen einmaligen nichtrückzahlbaren Zuschuss beantragen, um ihren akuten Liquiditätsengpass für drei Monate zu überbrücken.
Damit die Auszahlung zügig erfolgen konnte, wurde festgelegt, dass die Liquiditätsengpässe erst im Nachhinein geprüft werden sollten. Die Antragsteller*innen wurden darüber informiert, dass sie den Zuschuss später ganz oder teilweise wieder zurückzahlen müssen, wenn sie doch weniger Einbußen hatten als erwartet. „Nichtrückzahlbar“ bedeutet also in diesem Fall, dass das Geld nur dann nicht zurückgezahlt werden musste, wenn der Liquiditätsengpass tatsächlich so groß war wie erwartet.
Für die Umsetzung des Bundesprogramms „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ waren die Bundesländer zuständig. Die meisten haben zusätzlich eigene Soforthilfeprogramme aufgelegt, die mit den Bundesmitteln kombiniert werden konnten. Daher sind die Antragsformulare und die Abläufe nicht in allen Bundesländern gleich. Wichtig: Dieser Artikel bezieht sich auf die Hamburger Corona-Soforthilfe. Wenn du die Soforthilfen in einem anderen Bundesland bekommen hast, gelten möglicherweise andere Regeln und Fristen.
In Hamburg hat die angekündigte Überprüfung der Liquiditätsengpässe im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens stattgefunden (es endete am 30. September 2021). Dabei stellte sich heraus, dass die finanziellen Engpässe in einigen Fällen weniger stark waren als zunächst angenommen. Die betroffenen Unternehmen und Selbstständigen wurden folglich von der IFB Hamburg, die als Förderbank der Stadt mit der Umsetzung des Soforthilfeprogramms betraut war, aufgefordert, den zu viel gezahlten Teil der Corona-Soforthilfen zurückzuzahlen.
Auch wenn alle wussten, dass das passieren könnte, waren viele geschockt, als sie den Rückforderungsbescheid im Postfach fanden. Schließlich hatte sich die wirtschaftliche Lage kaum gebessert: Die Unsicherheit durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine und die in seiner Folge steigenden Preise, insbesondere für Energie, stellten und stellen besonders Kleinunternehmen und Soloselbstständige vor neue Herausforderungen. Gleichzeitig hatten viele von ihnen ihre Reserven nach der Pandemie aufgebraucht. Wovon also sollten die Corona-Soforthilfen zurückgezahlt werden?
Aufgrund dieser schwierigen Umstände konnte man eine Stundung beantragen, und für die Rückzahlung wurden recht großzügige Fristen eingeräumt. So wurde die Frist in Hamburg bis zum 31.12.2023 verlängert. Aber auch dieses Datum rückt unaufhaltsam näher. Deshalb ist es an der Zeit, dass sich alle Unternehmer*innen, die noch Corona-Soforthilfen zurückzahlen müssen, ernsthaft Gedanken machen, wie sie das Geld zurückzahlen wollen.
Es gibt zwei Gruppen von Selbstständigen, die von der Rückzahlung der Hamburger Corona-Soforthilfen betroffen sind:
Gegen den Rückzahlungsbescheid konnte binnen von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Wenn du keinen Widerspruch eingelegt hast oder dein Widerspruch nicht erfolgreich war, besteht die Verpflichtung der Rückzahlung. Es können keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden.
Bis zum 31.12.2023 kann die Corona-Soforthilfe zinslos an die IFB Hamburg gezahlt werden, vorausgesetzt, es wurde eine Stundung vereinbart.
Viele Unternehmen und Selbstständige haben aufgrund der Pandemie dringend benötigte Unterstützung in Form von Soforthilfen erhalten. Allerdings stellte sich später heraus, dass die finanziellen Engpässe vieler Empfänger*innen geringer waren als zunächst angenommen. Einige haben also mehr Unterstützung erhalten als notwendig. Gemäß den Förderbestimmungen müssen alle zu viel gezahlten Beträge zurückgezahlt werden, um eine ordnungsgemäße Verteilung der staatlichen Hilfen sicherzustellen.
Eigentlich sollte das Geld längst zurückgezahlt worden sein. Aber aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Situation wurde die Frist für die zinslose Rückzahlung der Hamburger Corona-Soforthilfen bis zum 31.12.2023 verlängert. Diese Verlängerung gilt aber nicht automatisch für alle Betroffenen, sondern nur für diejenigen, die persönlich eine Stundung der Rückzahlung mit der IFB vereinbart haben.
Wenn du also bisher das zu viel erhaltene Geld noch nicht an die IFB überwiesen hast und dich dort auch nicht gemeldet hast, um eine Stundung zu vereinbaren, musst du das Geld unverzüglich zurückzahlen, und zwar unter Umständen sogar mit Zinsen! Andernfalls hat die IFB das Recht, die Forderung zu vollstrecken, also beispielsweise eine Kontopfändung zu veranlassen.
Wenn du jedoch eine Stundung mit der IFB vereinbart hast, hast du bis zum 31.12.2023 Zeit, um das Geld ohne Zinsen zurückzuzahlen. Denk dran: Das ist nicht mehr lange hin!
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Was passiert nach dem 31.12.2023? Die IFB Hamburg wird zum 31.12.2023 alle offenen Forderungen an die Kasse Hamburg übergeben. Das bedeutet, dass die Rückzahlungen der Corona-Soforthilfen ab 2024 nicht mehr an die IFB, sondern an die Kasse Hamburg erfolgen müssen.
Hierzu wirst du eine Rückzahlungsaufforderung bekommen. Auch bei der Kasse Hamburg wird es voraussichtlich die Möglichkeit einer zinsfreien Ratenzahlung geben, und zwar mit einer Laufzeit von bis zu 24 Monaten. Allerdings passiert das nicht automatisch. Voraussetzung ist, wie bisher bei der IFB, dass du dich bei der Kasse Hamburg meldest.
Wichtig ist also, dass du dich nach der ersten formellen Zahlungsaufforderung schnellstmöglich mit der Kasse in Verbindung setzt, um eine individuelle Ratenzahlung zu vereinbaren.
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Selbstständige, die im Jahr 2020 zu viel Corona-Soforthilfe erhalten haben oder die nicht am Rückmeldeverfahren teilgenommen haben, müssen das Geld zurückzahlen. Ab Januar 2024 ist dafür nicht mehr die IFB, sondern die Kasse Hamburg zuständig.
Die Kasse Hamburg wird allen Schuldner*innen eine Rückzahlungsaufforderung zuschicken. Sobald du diese Aufforderung erhalten hast, solltest du dich mit der Kasse Hamburg in Verbindung setzen, um eine individuelle Ratenzahlung zu vereinbaren (falls du das Geld nicht sofort zurückzahlen kannst). Eine Laufzeit von bis zu 24 Monaten ist möglich, wobei keine Zinsen berechnet werden. Mit diesem Verfahren möchten die Verantwortlichen den Betroffenen entgegenkommen und ihnen die Rückzahlung erleichtern.