Krise

Gewerbeuntersagung: Was nun?
Aufklärung über rechtliche Möglichkeiten!

Inhaltsverzeichnis

16.02.2021

In Deutschland darf grundsätzlich jede Person ein Gewerbe anmelden und ausüben, sofern sie volljährig und geschäftsfähig ist. Wer sich aber als extrem unzuverlässiger Unternehmer oder Geschäftspartner erweist, riskiert damit, dass ihm das Gewerbeamt zum Schutz seiner Mitarbeiter und der Allgemeinheit das Gewerbe untersagt. Doch was bedeutet eine Gewerbeuntersagung genau und wie kann sie noch verhindert oder rückgängig gemacht werden?

Was ist eine Gewerbeuntersagung?

Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit heißt für den betroffenen Gewerbetreibenden, dass ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vom Gewerbeamt verboten wird: 

Er muss sein Gewerbe abmelden und darf es auch in Zukunft nicht mehr ausüben – für die meisten Unternehmer*innen ist dies ein existenzbedrohendes Horror-Szenario! 

Beim sogenannten Gewerbeuntersagungsverfahren handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren, das dem jeweiligen Gewerbetreibenden vom Gewerbeamt schriftlich angekündigt und auch ausführlich begründet wird. Als betroffene*r Unternehmer*in kannst du dann innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist dazu Stellung nehmen. Sollte das Gewerbeuntersagungsverfahren aus Sicht der zuständigen Behörde erfolgreich sein, so wird gegen dich eine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen, die dauerhaft im Gewerbezentralregister dokumentiert wird.

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit: Wann bekommt man eine Gewerbeuntersagung?

Grundsätzlich werden Gewerbeuntersagungen (wegen Unzuverlässigkeit) vom Gewerbeamt selbst, dem zuständigen Finanzamt, oder von Sozialversicherungsträgern eingeleitet. Das kann passieren, wenn dort der begründete Verdacht besteht, dass der Gewerbetreibende die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 

Es wird ihm gewissermaßen offiziell nicht mehr zugetraut, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen. Deshalb prüft die Behörde, ob eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit erforderlich ist. Als sogenannte gewerbliche Unzuverlässigkeit kann ausgelegt werden, wenn der Gewerbetreibende zum Beispiel:

  • Seine laufenden Steuern (Umsatzsteuer, Lohnsteuer für Angestellte) und die regelmäßigen Beiträge an Sozialversicherung, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft nicht mehr zahlt.
  • Nicht mehr über die finanziellen Mittel verfügt, um sein Gewerbe auszuüben.
  • Seine Steuererklärungen überhaupt nicht oder ständig mit deutlicher Verspätung beim Finanzamt einreicht.
  • Bereits eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen abgeben musste.
  • Begehung von Straftaten: Im Kontext seiner Gewerbetätigkeit Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, wie etwa Betrug.
  • Zu wenig Verantwortungsbewusstsein oder Leistungsbereitschaft zeigt.

Parallel dazu ermittelt die zuständige Behörde im Umfeld des betroffenen Unternehmers und erkundigt sich unter anderem bei Berufsgenossenschaften, Kammern, Krankenkassen oder weiteren Körperschaften hinsichtlich seiner Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit.

Was tun bei Androhung einer Gewerbeuntersagung?

Nimm diese behördliche Maßnahme unbedingt ernst, denn deine berufliche Existenz hängt davon ab! Werde daher schnell aktiv und lass keine unnötige Zeit verstreichen:

  • Setze dich umgehend mit der zuständigen Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter deines Gewerbeamtes in Verbindung und kläre, was deine nächsten Schritte sein werden.
  • Öffne die Briefe der Behörden und reagieren darauf unbedingt innerhalb der genannten Fristen, denn deren Versäumnis kann für deinen Gewerbebetrieb unter Umständen gravierende negative Folgen haben.
  • Nimm vereinbarte Gesprächstermine mit der zuständigen Behörde (z.B. zur Vorlage eines Sanierungsplans) unbedingt wahr und sei pünktlich! Falls dir doch etwas sehr Wichtiges dazwischenkommt, gib rechtzeitig Bescheid, anstatt einfach unentschuldigt zu fehlen.
  • Sei gegenüber der Behörde ruhig ehrlich bezüglich der Gründe, die zu deinem unzuverlässigen Verhalten als Unternehmer*in geführt haben. Deine Offenheit kann sich unter Umständen positiv für dich auswirken und deine Angaben werden dort vertraulich behandelt.
  • Kontaktiere deine Gläubiger*innen und versuche, deine jeweiligen Schulden in Form von Ratenzahlungen zu begleichen. Besonders wichtig ist die Schuldentilgung bei Finanzamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft etc.
  • Halte das Gewerbeamt oder das Ordnungsamt stetig in Schriftform über den Stand deiner Maßnahmen zur Schuldentilgung bei deinen Gläubiger*innen auf dem Laufenden. Warte nicht, bis man dich danach fragt, sondern handel von dir aus.
  • Lege dem Gewerbeamt ein tragfähiges Sanierungskonzept für dein Unternehmen vor, damit erhöhst du die Chancen auf eine Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.

Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es?

Du kannst innerhalb eines Monats gegen den behördlichen Bescheid, mit dem dir die künftige Ausübung des Gewerbes untersagt wird, Widerspruch einlegen. Falls dir das Amt die Ausübung deines Gewerbes mit sofortiger Wirkung verbietet, kannst du beim zuständigen Verwaltungsgericht einen „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ stellen. Lass dich dazu am besten auch von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.

Ist die Untersagung deiner Gewerbetätigkeit rechtlich bestandskräftig geworden, hast du in der Regel erst nach einem Jahr die Möglichkeit, die Wiedergestattung der Ausübung deines selbstständigen Gewerbes zu beantragen. Aber um damit Erfolg zu haben, musst du glaubhaft beweisen können, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei dir nicht mehr vorliegt und bei dir stattdessen eine sogenannte „positive Zukunftsprognose“ gestellt werden kann.

 

Wenn du rechtliche Hilfe brauchst oder ein tragfähiges Sanierungskonzept, dann empfehlen wir dir dich bei unseren Kollegen von InStart zu melden.

Fazit

Die Gewerbeuntersagung in Deutschland bedeutet, dass das Gewerbeamt einem Gewerbetreibenden die berufliche Tätigkeit verbietet, was existenzbedrohlich sein kann. Dies erfolgt nach einem förmlichen Verwaltungsverfahren, das bei Unzuverlässigkeit eingeleitet wird. Gründe für eine Untersagung sind u.a. Steuerrückstände, finanzielle Probleme und Straftaten. Bei Androhung einer Untersagung sollte der Betroffene schnell handeln, Fristen einhalten, Gesprächstermine wahrnehmen und ehrlich sein. Rechtlich kann Widerspruch eingelegt werden, und nach einer Untersagung kann die Wiederaufnahme des Gewerbes nach einem Jahr beantragt werden, wenn eine positive Zukunftsprognose vorliegt. 

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bhp