Das eigene Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen? Wir zeigen dir, was es zu beachten gibt!
In Deutschland darf grundsätzlich jede Person ein Gewerbe anmelden und ausüben, sofern sie volljährig und geschäftsfähig ist. Wer sich aber als extrem unzuverlässiger Unternehmer oder Geschäftspartner erweist, riskiert damit, dass ihm das Gewerbeamt zum Schutz seiner Mitarbeiter und der Allgemeinheit das Gewerbe untersagt. Doch was bedeutet eine Gewerbeuntersagung genau und wie kann sie noch verhindert oder rückgängig gemacht werden?
Eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung bzw. die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit heißt für den betroffenen Gewerbetreibenden, dass ihm die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit vom Gewerbeamt verboten wird:
Er muss sein Gewerbe abmelden und darf es auch in Zukunft nicht mehr ausüben – für die meisten Unternehmer*innen ist dies ein existenzbedrohendes Horror-Szenario!
Beim sogenannten Gewerbeuntersagungsverfahren handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren, das dem jeweiligen Gewerbetreibenden vom Gewerbeamt schriftlich angekündigt und auch ausführlich begründet wird. Als betroffene*r Unternehmer*in kannst du dann innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist dazu Stellung nehmen. Sollte das Gewerbeuntersagungsverfahren aus Sicht der zuständigen Behörde erfolgreich sein, so wird gegen dich eine Gewerbeuntersagungsverfügung erlassen, die dauerhaft im Gewerbezentralregister dokumentiert wird.
Grundsätzlich werden Gewerbeuntersagungen (wegen Unzuverlässigkeit) vom Gewerbeamt selbst, dem zuständigen Finanzamt, oder von Sozialversicherungsträgern eingeleitet. Das kann passieren, wenn dort der begründete Verdacht besteht, dass der Gewerbetreibende die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Es wird ihm gewissermaßen offiziell nicht mehr zugetraut, sein Gewerbe ordnungsgemäß zu führen. Deshalb prüft die Behörde, ob eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit erforderlich ist. Als sogenannte gewerbliche Unzuverlässigkeit kann ausgelegt werden, wenn der Gewerbetreibende zum Beispiel:
Parallel dazu ermittelt die zuständige Behörde im Umfeld des betroffenen Unternehmers und erkundigt sich unter anderem bei Berufsgenossenschaften, Kammern, Krankenkassen oder weiteren Körperschaften hinsichtlich seiner Korrektheit und Vertrauenswürdigkeit.
Nimm diese behördliche Maßnahme unbedingt ernst, denn deine berufliche Existenz hängt davon ab! Werde daher schnell aktiv und lass keine unnötige Zeit verstreichen:
Du kannst innerhalb eines Monats gegen den behördlichen Bescheid, mit dem dir die künftige Ausübung des Gewerbes untersagt wird, Widerspruch einlegen. Falls dir das Amt die Ausübung deines Gewerbes mit sofortiger Wirkung verbietet, kannst du beim zuständigen Verwaltungsgericht einen „Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ stellen. Lass dich dazu am besten auch von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten.
Ist die Untersagung deiner Gewerbetätigkeit rechtlich bestandskräftig geworden, hast du in der Regel erst nach einem Jahr die Möglichkeit, die Wiedergestattung der Ausübung deines selbstständigen Gewerbes zu beantragen. Aber um damit Erfolg zu haben, musst du glaubhaft beweisen können, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit bei dir nicht mehr vorliegt und bei dir stattdessen eine sogenannte „positive Zukunftsprognose“ gestellt werden kann.
Wenn du rechtliche Hilfe brauchst oder ein tragfähiges Sanierungskonzept, dann empfehlen wir dir dich bei unseren Kollegen von InStart zu melden.
Die Gewerbeuntersagung in Deutschland bedeutet, dass das Gewerbeamt einem Gewerbetreibenden die berufliche Tätigkeit verbietet, was existenzbedrohlich sein kann. Dies erfolgt nach einem förmlichen Verwaltungsverfahren, das bei Unzuverlässigkeit eingeleitet wird. Gründe für eine Untersagung sind u.a. Steuerrückstände, finanzielle Probleme und Straftaten. Bei Androhung einer Untersagung sollte der Betroffene schnell handeln, Fristen einhalten, Gesprächstermine wahrnehmen und ehrlich sein. Rechtlich kann Widerspruch eingelegt werden, und nach einer Untersagung kann die Wiederaufnahme des Gewerbes nach einem Jahr beantragt werden, wenn eine positive Zukunftsprognose vorliegt.