Krise

Corona-Krise: Staatliche Hilfen für Eltern
Kinderzuschlag, Lohnersatz und Notbetreuung

Inhaltsverzeichnis

31.03.2021

von Silke Evers

Die Coronakrise bringt viele Selbstständige und Kleinunternehmen an den Rand ihrer Existenz. Wer Kinder hat, hat dazu noch ein Betreuungsproblem und ein höheres finanzielles Risiko.

Der Staat hat kurzfristig reagiert – Eltern können unter bestimmten Bedingungen in Kürze Kinderzuschlag und Lohnersatz (für Angestellte) beantragen. Außerdem gibt es ein Angebot zur Notbetreuung von Kindern von Eltern mit systemrelevanten Tätigkeiten – aber auch individuelle Notlagen werden hier offenbar berücksichtigt, wenn sie gut begründet sind.

Kinderzuschlag (KiZ) für Familien mit kleinem Einkommen

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 209 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab - vorrangig vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder. So kann eine Familie mit zwei Kindern und einer Warmmiete von 690 Euro den KiZ erhalten, wenn das gemeinsame Bruttoeinkommen rund 1.500 bis 3.400 Euro beträgt. Wer den Kinderzuschlag erhält, ist zudem von den Kita-Gebühren befreit und kann zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Ob für dich ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, kannst du mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen. Die Beantragung ist digital möglich

Weitere Informationen zum Kinderzugschlag findest du auf dieser Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Lohnersatz wegen Schul- und Kitaschließung 

Eltern, die ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, haben Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.

Im Jahr 2022 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage.

Eltern können bis einschließlich 23. September 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde.

Ab 24. September 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf.

Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Auch wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen, besteht ein Anspruch.

Eltern erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende im Jahr. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Dieser Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 23. September 2022.

Aktuelle Informationen zu diesem Thema findest du auf dieser Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Weitere Informationen zum Infektionsschutzgesetz findest du in unserem Corona-Cockpit.

Auszeit für Familien

Damit du dich von den Strapazen der Corona-Pandemie erholen kannst, ermöglicht das Bundesfamilienministerium Familien mit kleineren oder mittleren Einkommen oder mit Angehörigen mit einer Behinderung einen kostengünstigen Familienurlaub.

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bhp