Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Januar 2016 hat es bestätigt: Die Finanzverwaltung bleibt bei ihren strengen Regelungen hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers. Das Absetzen des Arbeitszimmers als Betriebsausgabe bleibt also weiterhin kein einfach Unterfangen.
Grundsätzlich können Sie in einem Arbeitszimmer gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder -organisatorische Arbeiten erledigen. Hierunter fallen nicht ausschließlich Büroarbeiten, auch geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung zählt.
Hier gilt es zunächst einmal zu schauen, wie die Finanzämter ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt definieren:
Die Höhe der abziehbaren Kosten richtet sich danach, wo der Mittelpunkt Ihrer betrieblichen Tätigkeit stattfindet:
Zunächst ermitteln Sie die gesamten jährlichen Kosten Ihrer Wohnung. Hierzu gehören vor allem:
Nun ermitteln Sie den Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche Ihrer Wohnung als Basis für die Ermittlung der anteiligen Kosten.
Beispiel:
Alle Einrichtungsgegenstände (Schreibtisch, Regale, Bürostuhl etc.) gelten als Arbeitsmittel und können voll als Betriebskosten abgezogen werden. Die gute Nachricht: Dies ist sogar dann der Fall, wenn Sie kein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer haben! Wo Sie diese Einrichtungsgegenstände platzieren, ist dann egal. Wichtig ist nur, dass sie fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Die Ermittlung der anteiligen Kosten ist hier analog vorzunehmen. Allerdings muss man beachten, dass das Arbeitszimmer in einer Immobilie als Betriebsvermögen gilt. Bei einem eventuellen Verkauf der Immobilie kann es also passieren, dass der Anteil des Arbeitszimmers als Erlös dem Unternehmen zugerechnet wird und somit steuerliche Auswirkungen hat. Daher sollten Sie in so einem Fall die Auswirkungen vorher mit einem Steuerberater besprechen!
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