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Immer mehr Selbstständige arbeiten seit Corona von zu Hause. Sei es, um Kosten zu sparen oder sich in Bürogemeinschaften nicht anzustecken. Es gibt einige neue Urteile, aber die Finanzverwaltung bleibt bei ihren strengen Regelungen hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers. Das Absetzen des Arbeitszimmers als Betriebsausgabe bleibt also weiterhin kein einfaches Unterfangen.
Grundsätzlich kannst du in einem Arbeitszimmer gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder -organisatorische Arbeiten erledigen. Hierunter fallen nicht ausschließlich Büroarbeiten, auch geistige, künstlerische oder schriftstellerische Betätigung zählt.
Hier gilt es zunächst einmal zu schauen, wie die Finanzämter ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt definieren:
Die Höhe der abziehbaren Kosten richtet sich danach, wo der Mittelpunkt deiner betrieblichen Tätigkeit stattfindet:
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Zunächst ermittelst du die gesamten jährlichen Kosten deiner Wohnung. Hierzu gehören vordergründig:
Nun ermittelst du den Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtfläche deiner Wohnung als Basis für die Ermittlung der anteiligen Kosten.
Beispiel:
Alle Einrichtungsgegenstände (Schreibtisch, Regale, Bürostuhl etc.) gelten als Arbeitsmittel und können voll als Betriebskosten abgezogen werden.
Die gute Nachricht: Dies ist sogar dann der Fall, wenn du kein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer hast! Wo du diese Einrichtungsgegenstände platzierst, ist dann egal. Wichtig ist nur, dass sie fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Die Ermittlung der anteiligen Kosten ist hier analog vorzunehmen. Allerdings muss man beachten, dass das Arbeitszimmer in einer Immobilie als Betriebsvermögen gilt. Bei einem eventuellen Verkauf der Immobilie kann es also passieren, dass der Anteil des Arbeitszimmers als Erlös dem Unternehmen zugerechnet wird und somit steuerliche Auswirkungen hat. Daher solltest du in so einem Fall die Auswirkungen vorher mit einem Steuerberater besprechen!